Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Stand: 12. Juli 2024

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  1. Geltungsbereich und Anwendungsvorrang
    1. Diese AVB gelten für alle Professional Services, die ein Unternehmen der Widas-Gruppe für einen Kunden erbringt. Die Widas-Gruppe sind alle mit der [Mutter] gemäß den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im Folgenden gemeinsam „Widas-Gruppe“, einzeln „Widas“). Professional Services umfassen die Erstellung und/oder Überlassung von Softwarelösungen einschließlich funktionaler Anpassungen von Standardsoftware (im Folgenden „Software“) sowie Beratungs- und Serviceleistungen und sonstige Leistungen (zusammengefasst auch „vertragsgegenständliche Leistung“).
    2. Keine Anwendung finden diese AVB auf Verträge zwischen Widas und dem Kunden über die Bereitstellung von Software und/oder Cloud-Lösungen auf Zeit. Für diese Angebote schließt Widas mit dem Kunden Verträge auf Basis gesonderter Geschäftsbedingungen.
    3. Diese AVB bilden gemeinsam mit einem Angebot der Widas und den dort genannten Vertragsdokumenten die vertragliche Grundlage zwischen Widas und dem Kunden (im Folgenden „Vertrag“ oder „Vertragsverhältnis“). Vertragsdokumente können je nach vereinbartem Leistungsgegenstand insbesondere sein:
      1. Angebot der Widas;
      2. Nutzungs- und Lizenzbedingungen von Drittanbietern;
      3. ein Auftragsverarbeitungsvertrag, sofern Widas personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet;
      4. Leistungsbeschreibung der Widas;
      5. Service Level Agreement der Widas;
      6. Auftragsbestätigung der Widas;
      7. diese AVB;
      8. Preisliste der Widas.

      Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten hat das in vorstehender Liste jeweils zuerst genannte Vertragsdokument Vorrang.

    4. Vertrags- oder Einkaufsbedingungen sowie AGB des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn Widas diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
    5. Vertragspartner ist ausschließlich der in den Vertragsdokumenten bezeichnete Kunde, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Soweit nicht explizit abweichend in den Vertragsdokumenten vereinbart, gelten auch mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen als Dritte.
    6. § 312i Abs.1 Nr.1, 2 und 3 BGB sowie § 312i Abs.1 Satz 2 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten nicht.
  2. Leistungsumfang und Leistungserbringung
    1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot sowie ggf. weiteren Vertragsdokumenten.
    2. Anforderungen des Kunden an die vertragsgegenständlichen Leistungen von Widas gibt der Kunde zunächst schriftlich vor, z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Pflichtenhefts. Die Umsetzung der Anforderungen muss anschließend schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, damit sie Vertragsbestandteil wird.
    3. Etwaige Analyse-, Planungs-, Konzeptions- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag sind durch Widas nur zu erbringen, wenn diese Leistungen ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind.
    4. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des Vertrages, insbesondere der vertragsgegenständlichen Leistungen, kann Widas Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn Widas sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. Widas wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
    5. Soweit vertragsgegenständliche Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein Widas ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur dem jeweiligen Projektleiter von Widas Vorgaben machen, nicht jedoch unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
    6. Widas behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Einen Wechsel der Mitarbeiter wird Widas dem Kunden mitteilen, sofern der Mitarbeiter unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt steht. Widas kann Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragsdurchführung einsetzen.
    7. Kann Widas vereinbarte Leistungen aus Gründen, die dem Kunden zurechenbar sind, nicht erbringen, so steht Widas die Vergütung dennoch zu, es sei denn, Widas kann das freie Leistungsvolumen anderweitig einsetzen.
    8. Besondere Regelungen zu Beratungs- und Supportleistungen
      Bei Beratungs- und Supportleistungen von Widas, insbesondere Unterstützungsleistungen, gelten die nachfolgenden Regelungen:

      1. Widas erbringt Beratungsleistungen mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Geschäftsmanns nach dem jeweils bewährten Stand der Technik. Widas berücksichtigt nach einvernehmlicher Absprache mit dem Kunden und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.
      2. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass Widas keine Aussagen zu rechtlichen Fragen, inklusive der Zulässigkeit der gewünschten Verwendungsform etwaiger technischer Ergänzungen treffen kann, insbesondere bei Software von Drittanbietern. Die Beratungsleistungen beschränken sich ausschließlich auf technische Aspekte. Im Übrigen ist der Kunde selbst für die rechtmäßige Umsetzung und den Einsatz verantwortlich.
  3. Rechtseinräumung bei urheberrechtlich geschützten Leistungen
    Sofern Widas gegenüber dem Kunden urheberrechtlich geschützte Leistungen erbringt oder liefert, gelten die nachfolgenden Regelungen:

    1. Von Widas überlassene Software sowie die Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt.
    2. Der Kunde erhält aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Betrieb zur Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle zeitlich und räumlich wie vertraglich vereinbart und wie in etwaigen mitgelieferten Benutzerdokumentationen und in dieser Ziff. 3.2.1– 3.2.4 beschrieben zu nutzen. Die Vermietung, das Verleihen, die Verbreitung in jeglicher Art und Weise sowie der Rechenzentrumsbetrieb durch oder für Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Widas nicht erlaubt.
      1. Der Kunde darf die Software auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglich bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen und Server laden und nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Soweit möglich, sind Sicherungskopien mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Die Benutzerdokumentationen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
      2. Die Dekompilierung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig und wenn Widas trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.
      3. Die Vervielfältigung der Software über den in Absatz 2.2.1 genannten Umfang hinaus und alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung einschließlich der Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von Widas oder dem jeweiligen Rechtsinhaber nach schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht angeboten.
      4. Die Software darf nur auf Hardware genutzt werden, die dem Kunden gehört oder die ausschließlich von dem Kunden genutzt wird.
    3. Der Kunde darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von Widas an Dritte weitergegeben. Die Software darf nur insgesamt weitergegeben werden, die teilweise Weitergabe der Software (z. B. nicht genutzte Lizenzen) ist nicht gestattet. Widas wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopie zurückbehält und wenn sich der Dritte schriftlich Widas gegenüber zur Einhaltung der vereinbarten Nutzungs- und Weitergaberegeln für die Software verpflichtet. Der Kunde überlässt dem Dritten die Datenträger und Benutzerdokumentationen im Original und muss sämtliche Kopien einschließlich der Sicherheitskopien löschen und vernichten.
    4. Sofern Widas dem Kunden von Dritten erstellte Software liefert, bestimmen sich die Nutzungsrechte nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Dritten. Diese werden von Widas auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt.
    5. Der Kunde erhält die Software in Form des Maschinenprogramms auf einem geeigneten Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung. Benutzerdokumentation, Quellprogramm und Entwicklungsdokumentation erhält er jeweils nur dann, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart ist. Eine etwaig überlassene Benutzerdokumentation soll dem Kunden den vertragsgemäßen Betrieb ermöglichen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Benutzerdokumentationen.
    6. An anderen im Rahmen eines Vertrages für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Vorstudie, Konzeptions- und Planungsunterlagen, Zeichnungen etc.) erhält der Kunde aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das Arbeitsergebnis zur Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu diesem Zwecke zu vervielfältigen, zu übersetzen und zu bearbeiten. Soweit er die Arbeitsergebnisse sowie Bearbeitungen hiervon verbreitet, vorführt, wirtschaftlich verwertet oder darüber öffentlich berichten will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Widas.
    7. Vertraglich können die Vertragspartner hiervon abweichende Nutzungsvereinbarungen treffen. Soweit Widas dem Kunden vertraglich ausschließliche Rechte an den in Absatz 2.6 genannten Arbeitsergebnissen einräumt, ist Widas berechtigt, sämtliche den Arbeitsergebnissen zugrunde liegende Erkenntnisse uneingeschränkt zu nutzen und ähnliche Ergebnisse zu entwickeln und Dritten zu überlassen.
  4. Mitwirkung des Kunden
    1. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen mitzuwirken. Er erteilt Widas rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Kunde Widas bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, für die Software von Widas kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie die technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung und einen Remote-Zugriff, zur Verfügung stellt.
    2. Der Kunde wird den mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Widas beauftragten Mitarbeitern und Subunternehmern während seinen normalen Arbeitszeiten Zugang zu seinen datenverarbeitungstechnischen Einrichtungen und Arbeitsplätzen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind, gewähren.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, die von Widas gelieferte Software jeweils unverzüglich und gründlich auf Mangelfreiheit zu untersuchen, bevor er mit deren produktiver Nutzung beginnt. Der Kunde hat etwaige auftretende Fehler und sonstige Mängel sowie unvollständige oder Falschlieferungen unverzüglich, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach Feststellung, schriftlich unter genauer Beschreibung gegenüber Widas zu rügen. Der Mangel soll so beschrieben sein, dass er nach Möglichkeit reproduzierbar ist. Eine Mangelmeldung muss Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die mit der Software bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten. Bei Verletzung dieser Pflicht gilt die Leistung in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt.
    4. Der Kunde hat Widas bei der Behebung eines Mangels nach Maßgabe dieser Ziff. 4 zu unterstützen, insbesondere zur Behebung eines Mangels erforderliche Informationen mitzuteilen und, falls nötig, Fehlerprotokolle zur Verfügung zu stellen.
    5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät Widas nicht in Verzug, sofern die Mitwirkungshandlung für die Leistungserbringung oder zur Behebung des Mangels durch Widas erforderlich war. Wenn der Kunde trotz Aufforderung von Widas die Mitwirkungshandlung nicht erbringt, stellt Widas den dadurch verursachten Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste von Widas in Rechnung. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der Widas dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter, nachträglich berichtigter Angaben wiederholt werden müssen. Sonstige Ansprüche von Widas bleiben unberührt.
  5. Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
    1. Angaben zum Leistungszeitpunkt sind nur verbindlich, wenn diese zwischen Widas und dem Kunden schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Die Einhaltung des Leistungszeitpunkts setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungs- und sonstigen Vertragspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht, werden die für Widas geltenden Leistungsfristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch, wenn Widas durch sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von Widas, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Leistungsänderungen durch den Kunden), daran gehindert ist, die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.
    2. Widas erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, werktags montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen, am Sitz von Widas oder nach Absprache bei dem Kunden. Widas kann die vertragsgegenständlichen Leistungen auch durch Datenfernübertragung erbringen.
    3. Wenn dem Kunden die Projektstörungen oder Verzögerungen zurechenbar sind, stellt Widas eventuell entstehende Mehrkosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.
    4. Widas gerät nur durch Mahnung in Verzug, es sei denn, zwischen den Parteien ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
  6. Zahlungsbedingungen, Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
    1. Forderungen von Widas sind nach Maßgabe der Ziff. 6.4 ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
    2. Soweit die Vertragspartner die Vergütung für vertragsgegenständliche Leistungen nicht vertraglich vereinbart haben, gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste von Widas.
    3. Dienstleistungen von Widas werden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt, soweit einzelvertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abrechnung von Dienstleistungen erfolgt unter Vorlage der bei Widas üblichen Tätigkeitsnachweise.
    4. Die Abrechnung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erbringung.
      1. Im Falle der Erbringung von Dienstleistungen durch Widas erfolgt eine Abrechnung nach vollständiger Leistungsberingung oder jeweils zum Monatsende, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
      2. Bei der Überlassung von Software erfolgt die Abrechnung nach deren Überlassung. Widas behält sich vor, die Kaufpreiszahlung Zug-um-Zug gegen die Überlassung der Software zu verlangen.
      3. Bei Festpreisverträgen sowie bei umfangreichen Verträgen oder Verträgen mit einem längeren Ausführungszeitraum (z.B. Projekt- oder Softwareerstellungsverträgen) ist Widas berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
      4. Gleicht der Kunde eine fällige Forderung ganz oder teilweise nicht aus, ist Widas berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Widas ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Dies gilt nicht bei einem nur unerheblichen Zahlungsrückstand des Kunden.
    5. Soweit keine verbindlichen Festpreise vereinbart sind, erfolgen sämtliche Angaben von Widas über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages unverbindlich und sind reine Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen. Die Regeln zu dem Kostenanschlag gemäß § 650 BGB bleiben unberührt.
    6. Erbringt Widas vertragsgegenständliche Leistungen beim Kunden, werden neben der Vergütung für diese zusätzlich Reisekosten, Reisezeit, Übernachtungskosten und Spesen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn solche Kosten durch den Kunden in sonstiger Weise veranlasst werden.
    7. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in EUR und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    8. Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Kunden nur innerhalb des betroffenen Vertragsverhältnisses zu.
    9. Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Widas an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
    10. Solange der Kunde von ihm zu erbringende Zahlungen vollständig oder in nicht unerheblichem Umfang trotz Fälligkeit nicht leistet, kann Widas ihrerseits die zu erbringenden Leistungen verweigern.
  7. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
    1. Soweit es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen von Widas um Werkleistungen handelt oder die Vertragspartner dies vertraglich vereinbart haben, bedürfen die Leistungen von Widas der Abnahme.
    2. Ist eine Abnahme durchzuführen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Widas wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Leistungen mitteilen und mit dem Kunden das Abnahmeverfahren festlegen. Die Vertragspartner werden unverzüglich die Abnahmeprüfung einleiten.
      2. Der Kunde hat die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
      3. Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung wird der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich die Abnahme erklären.
      4. Der Kunde ist berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn die Leistungen nicht die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllen oder Mängel aufweisen. Der Kunde wird Widas eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel übergeben. Die Abnahme darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.
      5. Scheitert die Abnahme, ist das Abnahmeverfahren erneut zu durchlaufen.
    3. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde die Leistungen länger als drei Wochen seit der vollständigen Erbringung der Leistungen produktiv nutzt, ohne Abnahme hindernde Mängel zu rügen oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen nach Ablauf einer angemessenen Frist oder durch rügelose Zahlung der Vergütung.
    4. Widas kann Teilabnahmen für abgrenzbare und prüfbare Teilleistungen verlangen.
    5. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB ist ausgeschlossen.
  8. Gewährleistung
    1. Widas gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die die Benutzung durch den Kunden nach den Regeln dieser Bedingungen sowie des jeweiligen Vertrages behindern oder ausschließen.
    2. Im Hinblick auf Software und andere Arbeitsergebnisse (z.B. Vorstudien, Konzeptions- und Planungsunterlagen, Zeichnungen etc.) haftet Widas nicht dafür, dass die vom Kunden angestrebten Ziele mit der Software erreicht werden. Der Kunde trägt insoweit die alleinige Verantwortung für Auswahl und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
    3. Bei nachgewiesenen Sachmängeln der von Widas erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen wird Widas diese kostenlos innerhalb angemessener Frist nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Kunden nach Wahl von Widas durch Beseitigung des Sachmangels (Nachbesserung), durch mangelfreie Leistung (Nachlieferung) oder dadurch beheben, dass Widas Möglichkeiten aufzeigt, wie die Auswirkungen des Sachmangels vermieden bzw. bei Software die Funktionalität trotz des Sachmangels gewährleistet werden können. Ein im Rahmen der Nacherfüllung überlassener anderer Programmstand, der den Sachmangel nicht enthält, ist vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
    4. Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechten (insbesondere Urheber-/Patentrechte) gegenüber dem Kunden geltend machen, unterrichtet dieser Widas unverzüglich schriftlich. Der Kunde ermächtigt Widas bereits hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, alleine zu führen, soweit dies zulässig und/oder möglich ist. Der Kunde wird Widas die im Einzelfall notwendigen Vollmachten erteilen. Macht Widas hiervon Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von Widas anerkennen. Widas wird die Ansprüche Dritter nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder den Kunden von den notwendigen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden in angemessener Höhe freistellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. die vertrags- oder bestimmungswidrige Nutzung der Programme) beruhen. Soweit gesetzliche Regelungen für Gebühren und Kosten der Rechtsverteidigung bzw. der Inanspruchnahme von Gerichten bestehen, werden derartige Gebühren und Kosten maximal bis zur gesetzlichen Höhe erstattet.
    5. Falls die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Widas durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt ist, wird Widas innerhalb angemessener Frist nach Schutzrechtsbeanstandung entweder ein Nutzungsrecht von dem Dritten erwirken oder die betreffende Leistung in zumutbarem Umfang derart ändern oder ersetzen, dass diese nicht mehr dem Schutzbereich der Rechte des Dritten unterfällt.
    6. Bei mangelhaften Leistungen Dritter, insbesondere mangelhafter Software eines Vorlieferanten, wird die für die Nacherfüllung benötigte Zeit von dessen Organisation abhängen. Wenn dem Kunden ein Zuwarten auf die nächste fehlerbereinigte Softwareversion nicht zumutbar ist, versucht Widas, eine Umgehungslösung zu erarbeiten.
    7. Falls die Nacherfüllung bezüglich desselben Sachmangels endgültig fehlschlägt oder Widas die Nacherfüllung verweigert oder die von Widas gewählte Nacherfüllungsart dem Kunden unzumutbar ist oder wenn es Widas nicht gelingt, innerhalb angemessener Frist die Beeinträchtigung durch Schutzrechte Dritter zu beheben, oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, hat der Kunde unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Aufwendungs- oder Schadensersatz das Recht, die Vergütung des Vertrages angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. 9. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn auch nach zwei Versuchen der Nacherfüllung wegen desselben Mangels der Mangel nicht behoben oder bei Software deren Funktionalität sonst gewährleistet ist.
    8. Die Gewährleistung von Widas setzt voraus, dass der Kunde die Software nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Widas verändert oder sonst vertrags- oder bestimmungswidrig bzw. entgegen diesen Bedingungen genutzt hat, es sei denn, der Kunde beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. Entsteht wegen nicht von Widas vorgenommener Änderungen der Software bei der Fehlersuche und -beseitigung Mehraufwand bei Widas, hat der Kunde diesen zu tragen.
    9. Stellt sich im Laufe einer Mangelprüfung heraus, dass ein Mangel nicht vorliegt, stellt Widas dem Kunden den Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Störung oder der Fehler nicht durch Leistungen von Widas verursacht wurden.
    10. Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    11. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 8 gelten nicht für Dienstleistungen von Widas, es sei denn, zwischen den Parteien ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
  9. Haftung
    1. Widas haftet auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sich nicht aus einer von Widas übernommenen Garantie etwas Abweichendes ergibt, nur nach den folgenden Regeln:
      1. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder im Fall arglistigen Verhaltens wird in voller Höhe gehaftet.
      2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Widas nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), wenn dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, und nur auf Ersatz des Schadens, der vertragstypisch und vorhersehbar war, der Höhe nach begrenzt auf die aus dem betroffenen Vertrag geschuldete Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden. Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Service- oder Pflegevertrag) ist die Haftung beschränkt für alle in einem Vertragsjahr entstehenden Schäden auf die im betroffenen Vertrag vereinbarte Vergütung pro Vertragsjahr.
    2. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    3. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Widas nur, wenn der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    4. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für die vertrags- oder bestimmungswidrige Nutzung der Software, unzureichende Datensicherung und/oder unzureichende Abwehr von Schadsoftware sowie fehlende Bereitschaft zur Ergreifung von Maßnahmen zur Schadensminderung.
    5. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht nach Ziff. 9.6 die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung finden.
    6. Bei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung einer Garantie, im Falle von Arglist sowie in den in Ziff. 9.2 genannten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  10. Laufzeit und Beendigung des Vertrags
    Der zwischen den Vertragspartnern geschlossene Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit nicht im Vertrag etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  11. Vertraulichkeit, Datenschutz
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei oder im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet oder erkennbar sind („vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht bereits öffentlich bekannt, die jeweils andere Partei hat der Bekanntgabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder die Bekanntgabe ist auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Auskunftspflicht rechtlich erforderlich. In letzterem Fall ist die jeweils andere Partei darüber in Kenntnis zu setzen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Vertragspartner verwahren und sichern die vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang oder die Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte ausgeschlossen ist.
    2. Die in Ziff. 11.1 genannten vertraulichen Informationen dürfen nur Mitarbeitern der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten zugänglich gemacht werden, die in Ausübung ihrer Aufgaben Zugang zu den in Ziff. 11.1 genannten vertraulichen Informationen benötigen. Diese Personen sind über die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht zu belehren. Die Vertragspartner werden zudem durch geeignete vertragliche Abreden mit den Mitarbeitern und Dritten, soweit solche nicht bereits bestehen, sicherstellen, dass diese auch über das betreffende Vertragsende hinaus die vertraulichen Informationen als vertraulich behandeln und unberechtigten Dritten nicht zugänglich machen.
    3. Soweit Widas bei der Durchführung eines Vertrages Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält, werden die Vertragspartner einen Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO abschließen. Widas wird die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen des jeweiligen Vertrages und der schriftlichen Weisungen des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
    4. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes beachten und ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
  12. Auditrecht
    1. Hat Widas Grund zur Annahme, dass der Kunde gegen Bestimmungen zu Nutzungsrechten oder Lizenzbedingungen für eine Software oder einen Service verstoßen hat, oder verlangt der Hersteller oder Drittanbieter von Widas den Nachweis einer vertragsgemäßen Nutzung einer Software oder eines Services, ist der Kunde verpflichtet, Widas eine Selbstauskunft über die vertragsgemäße Nutzung der Software oder des Services unter Beifügung geeigneter Nachweise zu erteilen.
    2. Ist die Selbstauskunft unvollständig oder als Nachweis über eine vertragsgemäße Nutzung unzureichend, ist Widas berechtigt, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht unter zwei Kalenderwochen, durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, Einblick in die geschäftlichen Unterlagen des Kunden mit Bezug auf die Nutzung der Software oder des Services zu nehmen und Zugang zu den IT-Systemen des Kunden zu erhalten, um die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden zu prüfen.
    3. Gesetzliche Befugnisse von Widas zur Besichtigung und Einholung von Auskünften bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Mitwirkung an einem solchen Audit im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten verpflichtet. Der von Widas mit dem Audit beauftragte Dritte wird ausschließlich mitteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine vertragswidrige Nutzung von Software oder Services erfolgt ist. Falls sich bei Durchführung des Audits herausstellt, dass der Kunde Software oder Services wesentlich vertragswidrig genutzt hat, hat der Kunde die durch das Audit entstandenen Kosten zu tragen. In allen anderen Fällen trägt Widas die Kosten selbst.
    4. Weitere Ansprüche von Widas bleiben unberührt.
  13. Textform, Gerichtsstand, Rechtswahl
    1. Sollten einzelne oder mehrere Regelungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Regelung durch eine solche, gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Regelung am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt bei Lücken des Vertrages.
    2. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und der Vertragsverhältnisse, auf welche diese Bedingungen anwendbar sind, bedürfen zur Wirksamkeit der Textform, sofern nicht das Gesetz oder eine gesonderte vertragliche Vereinbarung eine strengere Form vorschreibt. Gleiches gilt für die Aufhebung oder Ergänzung dieses Textformerfordernisses.
    3. Alle Erklärungen und Mitteilungen eines Vertragspartners gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner gemäß dem Vertrag haben zumindest in Textform zu erfolgen.
    4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Pforzheim, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, es sei denn, es ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben. Widas ist jedoch berechtigt, gerichtliche Maßnahmen auch bei dem Gericht einzuleiten, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.
    5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).